Förderverein FC Eintracht Cuxhaven 01
„Die Blauen“ e.V.
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Cuxhaven unter VR 705
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein FC Eintracht Cuxhaven
01 „Die Blauen“ e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cuxhaven eingetragen und führt
den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist in Cuxhaven
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung
finanzieller Mittel an den FC Eintracht Cuxhaven 01 e.V. (Amtsgericht Cuxhaven
VR 705) zur steuerbegünstigten Förderung des Sports.
- Die von den Mitgliedern mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellten
Beträge dürfen nur auf Antrag des FC Eintracht Cuxhaven 01 und unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet werden.
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche
Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den FC Eintracht Cuxhaven
01 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und juristische
Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung schriftlich
an den Vorstand zu richten.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss
und Mitteilung des Vorstandes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
4. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit einer
2/3 Mehrheit aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.
a. wegen schwerwiegender Vernachlässigung satzungsgemäßer Pflichten,
insbesondere bei Zahlungsrückständen von einem Jahresbeitrag nach Fälligkeit
(§ 5 Zif. 3.)
b. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereins
c. wegen unehrenhafter Handlungen.
1. Die Mitglieder des Fördervereines zahlen einen Jahresbeitrag, dessen
Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Abbuchung o. Dauerauftrag entrichtet.
3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und erstmals binnen 2 Monate nach Aufnahme
fällig (§ 4 Zif. 2.), sodann jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres.
4. Weitergehende Zahlungen und Zuschüsse (Spenden) sind möglich.
Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Zur Tagesordnung
der
Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte gehören:
a. Entgegennahmen des Jahresberichtes
b. Entgegennahmen des Kassenberichtes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen, soweit dies die Satzung vorschreibt.
2. Außergewöhnliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn hierzu der Vorstand einen wichtigen Anlass sieht oder wenn mindestens 1/3
der Mitglieder die Einberufung unter
Angabe von Gründen verlangen.
3. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand auf
schriftlichem Wege
an die zuletzt bekannte Adresse (Brief o. E-Mail) mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, sofern die Satzung oder das
Gesetz nichts anderes vor
schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch
Handzeichen.
Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies von 10% der anwesenden Mitglieder
verlangt wird.
7. Der Mitgliederversammlung obliegen
a. die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung,
b. die Entgegennahmen des Jahres- und des Kassenberichtes,
c. die Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer,
d. die Entlastung des Vorstandes
e. Satzungsänderungen
f. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
8. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens
acht Tage vor
der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die Mitglieder des Fördervereins
sein müssen.
2. Der Vorstand und Positionen setzen sich zusammen aus:
a. Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
b. Vorstand im Sinne der Satzung sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/ die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer sowie ein Beisitzer/in.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt; dabei ist zu beachten dass der/die Vorsitzende, der/die
Schatzmeister/in und der/die Beisitzer/in in ungeraden Jahren, der/die stellvertretende
Vorsitzende sowie der/die Schriftführer/in in geraden Jahren gewählt
werden.
5. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 9
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von 2 Jahren
einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die der Mitgliederversammlung
den jährlichen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben.
2. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein.
3. Der/Die Kassenprüfer/in wird in den ungeraden Jahren gewählt,
der Stellvertreter in den geraden Jahren.
§ 10
Satzungsänderung
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch die eine Satzungsänderung
erfolgen soll, ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ist eine Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung vorgesehen,
so ist dies den Mitgliedern unter Beifügung eines Entwurfs der Satzungsänderung/en
mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.
Eine Beschlussfassung kann nur dann erfolgen, wenn der Antrag vorher auf der
Tagesordnung enthalten war.
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen wurde.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn; mindestens 3/4 der Mitglieder
anwesend ist.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier
Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder eine 3/4-Mehrheit für den Auflösungsbeschluss
genügt.
§ 13
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung 22.04.2005
beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Cuxhaven, den 22.04.2005
Wir, die Gründungsmitglieder, erklären, den Förderverein im
Sinne dieser Satzung zu gründen!
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