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Vereins-Satzung vom 22. April 2005

Förderverein FC Eintracht Cuxhaven 01
„Die Blauen“ e.V.

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Cuxhaven unter VR 705

§ 1

Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein FC Eintracht Cuxhaven 01 „Die Blauen“ e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cuxhaven eingetragen und führt den Zusatz e.V.

  1. Sitz des Vereins ist in Cuxhaven

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller Mittel an den FC Eintracht Cuxhaven 01 e.V. (Amtsgericht Cuxhaven VR 705) zur steuerbegünstigten Förderung des Sports.
  2. Die von den Mitgliedern mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellten Beträge dürfen nur auf Antrag des FC Eintracht Cuxhaven 01 und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den FC Eintracht Cuxhaven 01 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Beitrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss und Mitteilung des Vorstandes.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.

4. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.

a. wegen schwerwiegender Vernachlässigung satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere bei Zahlungsrückständen von einem Jahresbeitrag nach Fälligkeit (§ 5 Zif. 3.)

b. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereins

c. wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 5

Beiträge

1. Die Mitglieder des Fördervereines zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Abbuchung o. Dauerauftrag entrichtet.

3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und erstmals binnen 2 Monate nach Aufnahme fällig (§ 4 Zif. 2.), sodann jeweils zum 01.04. eines jeden Jahres.

4. Weitergehende Zahlungen und Zuschüsse (Spenden) sind möglich.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Zur Tagesordnung der

Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte gehören:

a. Entgegennahmen des Jahresberichtes

b. Entgegennahmen des Kassenberichtes

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahlen, soweit dies die Satzung vorschreibt.

2. Außergewöhnliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn hierzu der Vorstand einen wichtigen Anlass sieht oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter

Angabe von Gründen verlangen.

3. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichem Wege

an die zuletzt bekannte Adresse (Brief o. E-Mail) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vor –

schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen.

Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies von 10% der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

7. Der Mitgliederversammlung obliegen

a. die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b. die Entgegennahmen des Jahres- und des Kassenberichtes,

c. die Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer,

d. die Entlastung des Vorstandes

e. Satzungsänderungen

f. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

8. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor

der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die Mitglieder des Fördervereins sein müssen.

2. Der Vorstand und Positionen setzen sich zusammen aus:

a. Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.

Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

b. Vorstand im Sinne der Satzung sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/ die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer sowie ein Beisitzer/in.

3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; dabei ist zu beachten dass der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Beisitzer/in in ungeraden Jahren, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schriftführer/in in geraden Jahren gewählt werden.

5. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit von 2 Jahren einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die der Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben.

2. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein.

3. Der/Die Kassenprüfer/in wird in den ungeraden Jahren gewählt, der Stellvertreter in den geraden Jahren.

§ 10

Satzungsänderung

Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, durch die eine Satzungsänderung erfolgen soll, ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Ist eine Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung vorgesehen, so ist dies den Mitgliedern unter Beifügung eines Entwurfs der Satzungsänderung/en mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

Eine Beschlussfassung kann nur dann erfolgen, wenn der Antrag vorher auf der Tagesordnung enthalten war.

§ 11

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen wurde. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn; mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend ist.

2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder eine 3/4-Mehrheit für den Auflösungsbeschluss genügt.

§ 13

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung 22.04.2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Cuxhaven, den 22.04.2005

Wir, die Gründungsmitglieder, erklären, den Förderverein im Sinne dieser Satzung zu gründen!


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© 2005-2010 Föerderverein FC Eintracht Cuxhaven 01 "Die Blauen" e.V.